Baumschutz und Baumschutzsatzung

Oft werden wir bei Besichtigungen gefragt, ob Bäume, die im Garten oder vor dem Haus stehen, einfach so weggesägt werden können. Die hannoversche Baumschutzsatzung regelt hier, wie was wann und wo unter welchen Voraussetzungen entfernt werden darf und welche Bäume Sie nicht absägen dürfen.

Seit dem 19. Februar 2016 gibt es die hannoversche Baumschutzsatzung in ihrer aktuellsten Form. Hier legt die Stadt Wert darauf, dass der Baumschutz im Einklang mit den Menschen der Stadt stehen soll, weshalb Ausnahmen in begründeten Fällen zulässig sind.

Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen nach der Baumschutzsatzung

„Grundsätzlich sind im Stadtgebiet Hannover alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 60 cm und alle Nadelbäume mit einem Stammumfang von 80 cm, in 1 m Höhe gemessen, geschützt. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stammumfänge addiert. Einzelbäume der Arten Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Stechpalme und Maulbeere sind bereits ab 30 cm Stammumfang geschützt, ferner alle Großsträucher über 3 m Höhe und frei wachsende Hecken mit über 5 m Länge und 3 m Höhe. Verboten sind Entfernungen, Beschädigungen, Beeinträchtigungen oder Veränderungen der typischen Erscheinungsform eines geschützten Gehölzes.

Ausnahmen von diesen Bestimmungen müssen beim Fachbereich Umwelt und Stadtgrün schriftlich beantragt werden. Für den Antrag kann das bereitgestellte Antragsformular genutzt werden.“ So schreibt es die Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Umwelt und Stadtgrün auf ihrer Internetseite.

Unter hannover.de finden Sie die Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Hannover, das Antragsformular für eine Fällgenehmigung, Vorschläge für die notwendigen Ersatzpflanzungen sowie ein Infoblatt zum Heckenschutz und weitere Informationen.

– Jörg Brinckheger  / pixelio.de